Im Augenblick gelten gesonderte Auflagen der Gemeinden. Halten Sie sich an die Anweisungen
der Marktleitung.
Marktordnung
1.) Der Aufbau der Stände darf nicht vor eintreffen der Marktleitung erfolgen.
2.) Die Marktzeit beträgt an Sonn-und Feiertagen 11 - 18 Uhr,ansonsten gelten die
gesetzlichen Ladenschlußzeiten.
3.) An jedem Stand ist ein Schild mit Namen und Adresse des Anbieters anzubringen.
4.) Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen von Waren.
5.) Den Anweisungen der Marktleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Mitarbeitern
Ordnungsbehörden ist Folge zu leisten.
6.) Jeder Teilnehmer ist verflichtet seinen Standplatz sauber zu verlassen. Um dieses zu gewährleisten
wird von der Marktleitung eine Reinigungskaution in Höhe von 5 € erhoben.
7.) Der Verursacher haftet für alle Beschädigungen an Einrichtungen und der Veranstaltungsstätte.
8.) Das Standgeld wird spätestens bei Maarktbeginn fällig.
9.) Musik und Lautsprecherdurchsagen sind nicht erlaubt.
10.) Alle Waren müssen mit Preisen versehen sein.
11.) Mit der Zubereitung von Speisen beschäftigte Personen müssen gemäß §17 und §18 BSG
nachweisen das Sie im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.
12.) Der Verkauf von lebenden Tieren ist verboten. Der Verkauf von präparierten Tieren, sofern sie gegen
das Artenschutzgesetz verstoßen, ist verboten.
13.) Verboten ist gem.§86 Abs.2 des Gesetzes über Teile, Orden und Ehrenzeichen mit
Nationalsozialistischen Emblemen anzubieten, zu verkaufen, oder diese sonst in den Verkehr zu
bringen. Ebenfalls ist das Verbreiten von Schriften, in denen Kennzeichen ( Fahnen, Abzeichen,
Uniformstücke, Parolen und Grußformeln von verfassungswidrigen Parteien ) verwendet
sowie der Vertrieb solcher Kennzeichen verboten.
14.)Der Verkauf von Messern und Klappmessern ist nur im Ramen der gesetzlichen Bestimmungen erlaubt.
15.) Beim Handeln mit bespielten Videos sind die Urheberrechte zu wahren. Pornographie darf
nicht öffenlich ausliegen und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
16.) Alle Fremd-Werbemaßnahmen sind durch den Veranstalter zu genehmigen.
17.) Bei nichtbefolgen der Marktordnung ergeht Marktverbot.
